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Leitfaden zum Einspeisemanagement - Version 3.0

Endlich ist die Konsultationsphase vorbei und die Stellungnahmen sind eingegangen. Auch wir haben uns es nicht nehmen lassen unsere Sicht der Dinge zu schildern.

Hier unsere wichtigsten Punkte im Überblick (die ganze Stellungnahme steht unter dem Link zum Download bereit)

1. Zusammenfassung

1.1 Nordgröön begrüßt grundsätzlich die Abrechnungsmethoden und -szenarien für die Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 1 EEG 2017 für EE-Anlagen in der Direktvermarktung nach Ziffer 2.4.2 des Leitfadens (S. 36 ff.) mit der Ergänzung, dass bei EE-Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung nach § 21 a EEG 2017 nicht nur vermiedene Netzentgelte als entgangene Einnahmen zu entschädigen sind, sondern auch alle nachweisbaren Erlöse, die der Anlagenbetreiber durch die Vermarktung des Stroms aus Erneuerbaren Energien hätte erzielen können (z.B. durch den Handel mit Herkunftsnachweisen oder mit CO2-Zertifikaten).

1.2 Nordgröön begrüßt umfassend die Rechtsansicht der BNetzA, dass die Kosten des bilanziellen Ausgleichs bei Einspeisemanagementmaßnahmen nach § 14 EEG 2017 als zusätzliche Aufwendungen im Sinne von § 15 Abs. 1 EEG 2017 dem Grunde nach entschädigungsfähig sind (S. 40 f.).

1.3 Nordgröön begrüßt grundsätzlich die Methoden zur Berechnung der Höhe der Entschädigung der zusätzlichen Aufwendungen, wobei

(a) bei dem gezielten bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber nach Ziffer 2.4.2.1 es einer Offenlegung aller Redispatch-Maßnahmen auf einer öffentlichen Plattform bedarf, um einen Marktmissbrauch zu verhindern,

(b) eine Bilanzkreisabweichung dem Anlagenbetreiber nicht nur bei dem Fehlen einer rechtzeitigen Information der Einspeisemanagement-Maßnahme durch den verantwortlichen Netzbetreiber nicht entgegengehalten werden kann, sondern auch bei einer rechtzeitigen Mitteilung, wenn die Ausfallarbeit aufgrund zu geringer Liquidität auf dem Intraday-Markt (EPEX-SPOT) durch den Anlagenbetreiber nicht ausgeglichen werden kann (S. 39. a.E.),

(c) bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung bei einem bilanziellen Ausgleich durch den Anlagenbetreiber oder das Direktvermarktungsunternehmen nach Ziffer 2.4.2.2 die Zugrundelegung des ID3-Preises als Grundlage für den anerkennungsfähigen Preis (Pi) als geeignet angesehen (S. 41.a.E.), die Begrenzung des ID3-Preises jedoch auf 70% als anerkennungsfähigen Preis ohne weitere Nachweispflichten abgelehnt wird (S. 42 a.A.) und

(d) Transaktionskosten für den bilanziellen Ausgleich durch den Anlagenbetreiber oder das Direktvermarktungsunternehmen, die also unmittelbar durch die Einspeisemanagement-Maßnahme verursacht wurden, erstattungsfähig sein müssen.

1.4 Nordgröön begrüßt grundsätzlich die Rechtsansicht der BNetzA, dass die Kosten und Einnahmen aus Ausgleichsenergiezahlungen, die durch eine Einspeisemanagement-Maßnahme verursacht worden sind und bei der kein bilanzieller Ausgleich stattgefunden hat (Ziffer 2.4.2.3), im Rahmen der Entschädigung bei der Ermittlung der zusätzlichen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Ebenso begrüßt Nordgröön die Berechnungsmethode hierzu, bei der die absolute Höhe der Abweichung des Bilanzkreises unerheblich ist und Aufwendungen für den Bezug von Ausgleichsenergie in der Höhe allein anhand der Ausfallarbeit berechnet werden.

1.5 Nordgröön begrüßt, dass die BNetzA die Anwendung der Regelungen zur Abrechnung von Entschädigungen nach § 15 Abs. 1 EEG 2017 nicht von einem Datum des Inkrafttretens oder der Veröffentlichung des Leitfadens abhängig macht. Ein solcher Geltungszeitpunkt wäre aus hiesiger Sicht auch rechtlich nicht vertretbar.

1.6 Nordgröön begrüßt die klarstellende Rechtsansicht der BNetzA, dass Regulierungen der Behörde im Innenverhältnis der Vertragsparteien zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen nicht angebracht aber auch nicht zulässig sind und dass die Abtretung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers aus § 15 Abs. 1 EEG 2017 im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften möglich ist.

 

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